Satzung angepasst an 2011-auf-2017 Anmeldung bei AG

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\begin{document}
\begin{document}
\addchap{Satzung des Chaostreff Dortmund e.V.}
\addchap{Satzung des Chaostreff Dortmund e.V.}
\begin{contract}
\begin{contract}
\Clause{title={Name und Sitz}}
Der Verein führt den Namen Chaostreff Dortmund.
\Clause{title={Name und Sitz}}
Der Verein f\"uhrt den Namen Chaostreff Dortmund.
Er ist in das Vereinsregister der Stadt Dortmund eingetragen.
Er soll in das Verreinsregister eingetragen werden und tr\"agt dann den Zusatz \glqq{}e.V.\grqq{}
Der Sitz des Vereins ist Dortmund.
\Clause{title={Geschäftsjahr}}
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
\Clause{title={Zweck des Vereins}}
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitss \glqq Steuerbegünstigte Zwecke\grqq{} der Abgabenordnung ({\S}{\S} 51ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur, und Kommunikation in Dortmund.
Auch Jugendliche und Schüler sollen durch Einbindung in einzelne Projekte für diese Themen interessiert werden.
\Clause{title={Gesch\"aftsjahr}}
Gesch\"aftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
\Clause{title={Zweck des Vereins}}
Zweck des Vereines ist die F\"orderung und die Unterst\"utzung von Vorhaben der Forschung, Wissenschaft, Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur.
Der Vereinszweck soll unter anderem durch die folgenden Mittel erreicht werden:
\begin{itemize}
\item Regelmäßige öffentliche Treffen, sowie Vorträge, Workshops, Diskussions- und Informationsveranstaltungen.
\item Erschaffen von computergesteuerten Licht-, Medien- und Kunstinstallationen in enger Zusammenarbeit mit dem Schauspiel Dortmund und der Stadt Dortmund.
\item Durchführung von Bildungsveranstaltungen und Workshops speziell für Kinder, Jugendliche, Schüler; Kooperation mit Schulen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen.
\item Bereitstellung von räumlicher, personeller und technischer Infrastruktur.
\item Veranstaltungen von Konferenzen und Bildung von Arbeitsgruppen zum Austausch von
Wissen in den Bereichen: Informations- und Kommunikationstechnik in Soft- und Hardware.
\item Organisation von Vortr\"agen und Diskussionen in wissenschaftlicher Art im Bereich Datenschutz,
Kommunikation und aktueller Probleme der Informatik.
\item Veranstaltung mehrt\"agiger Workshops zur Bearbeitung voregegebener Aufgabenstellungen speziell auch f\"ur Jugendliche.
\item Kunst und Kultur durch Erschaffen von computergesteuerten Licht-, Medien- und Kunstinstallation.
\item Austausch und Kontakt mit Gruppen und Vereinen \"ahnlicher Zielsetzung
\end{itemize}
\Clause{title={Selbstlose Tätigkeit}}
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
\Clause{title={Selbstlose T\"atigkeit}}
Der Verein ist selbstlos t\"atig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
\Clause{title={Mittelverwendung}}
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mittel des Vereins d\"urfen nur f\"ur die satzungsm\"aßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
\Clause{title={Verbot von Begünstigungen}}
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
\Clause{title={Verbot von Beg\"unstigungen}}
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\"orperschaft fremd sind, oder durch unverh\"altnism\"aßig hohe Verg\"utungen beg\"unstigt werden.
\Clause{title={Erwerb der Mitgliedschaft}}
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Vereinsmitglieder k\"onnen nat\"urliche oder juristische Personen werden.
Bei Minderj\"ahrigen bedarf es der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begr\"undung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endg\"ultig entscheidet.
\Clause{title={Beendigung der Mitgliedschaft}}
Die Mitgliedschaft endet durch
@ -67,87 +70,93 @@ Die Mitgliedschaft endet durch
\item Austritt
\item Auschschluss
\item Tod
\item Auflösung der juristischen Person
\item Aufl\"osung der juristischen Person
\end{itemize}
Der Austritt erfolgt durch Schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Die Schriftliche Austrittserklärung kann Fristlos zum Ende des Monats gegen\"uber dem Vorstand erkl\"art werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Der Austritt erfolgt durch Schriftliche Erkl\"arung gegen\"uber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Die Schriftliche Austrittserkl\"arung kann Fristlos zum Ende des Monats gegen\"uber dem Vorstand erkl\"art werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gr\"unde sind insbesondere ein die Vereinsziele sch\"adigendes Verhalten, die Verletzung satzungsm\"aßiger Pflichten oder Beitragsr\"uckst\"ande von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endg\"ultig.
Dem Mitglied bleibt die Überpr\"ufung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
\Clause{title={Beiträge}}
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
\Clause{title={Beitr\"age}}
Von den Mitgliedern werden Beitr\"age erhoben.
Alles Weitere regelt die Beitragsordnung des Vereins, die dieser Satzung als Anlage 1 - \glqq Beitragsordnung\grqq{} angef\"ugt ist.
\Clause{title={Organe des Vereins}}
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Organe des Vereins sind
\begin{itemize}
\item die Mitgliederversammlung
\item der Vorstand
\end{itemize}
\Clause{title={Mitgliederversammlung}}
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben geh\"oren insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenpr\"ufer/innen Festsetzung von Beitr\"agen und deren F\"alligkeit, Beschlussfassung \"uber die Änderung der Satzung, Beschlussfassung \"uber die Aufl\"osung des Vereins, Entscheidung \"uber Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsf\"allen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Inerhalb der ersten zwei Quartale eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Im erstem Quartal eines jeden Gesch\"aftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gr\"unden verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Die Tagesordnung ist zu erg\"anzen, wenn dies ein Mitglied bis sp\"atestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Erg\"anzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Antr\"age \"uber die Abwahl des Vorstands, \"uber die Änderung der Satzung und \"uber die Aufl\"osung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, k\"onnen erst auf der n\"achsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne R\"ucksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussf\"ahig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftf\"uhrer zu w\"ahlen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Das Stimmrecht kann nur pers\"onlich oder f\"ur ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausge\"ubt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Satzungs\"anderungen und die Aufl\"osung des Vereins k\"onnen nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ung\"ultige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Über die Beschl\"usse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftf\"uhrer zu unterzeichnen ist.
\Clause{title={Vorstand}}
Der Vorstand im Sinn des \S{} 25 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in.
Der Vorstand im Sinn des \S{} 25 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gew\"ahlt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Vorstandsmitglieder k\"onnen nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Wiederwahl ist zul\"assig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gew\"ahlt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
\Clause{title={Kassenprüfung}}
\Clause{title={Kassenpr\"ufung}}
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Die Mitgliederversammlung w\"ahlt f\"ur die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenpr\"ufer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Wiederwahl ist zulässig.
Wiederwahl ist zul\"assig.
\Clause{title={Auflösung des Vereins}}
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigeter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Wissenschaftsladen Dortmund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
\Clause{title={Aufl\"osung des Vereins}}
Bei Aufl\"osung oder Aufhebung des Vereins f\"allt das Verm\"ogen des Vereins an den Wissenschaftsladen Dortmund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich f\"ur gemeinn\"utzige Zwecke zu verwenden hat.
%\Clause{title={}}
\end{contract}
\vspace{3cm}
Dortmund, im Juli 2017
\vspace{3cm}
Dortmund, im Juli 2017
\Footnotetext{}{(AG 122017)}
\end{document}