ctdo-Satzung/satzung.tex

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TeX

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\begin{document}
\addchap{Satzung des Chaostreff Dortmund e.V.}
\begin{contract}
\Clause{title={Name und Sitz}}
Der Verein führt den Namen Chaostreff Dortmund.
Er ist in das Vereinsregister der Stadt Dortmund eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Dortmund.
\Clause{title={Geschäftsjahr}}
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
\Clause{title={Zweck des Vereins}}
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \glqq Steuerbegünstigte Zwecke\grqq{} der Abgabenordnung ({\S}{\S} 51ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur, und Kommunikation in Dortmund.
Auch Jugendliche und Schüler sollen durch Einbindung in einzelne Projekte für diese Themen interessiert werden.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
\begin{itemize}
\item Regelmäßige öffentliche Treffen, sowie Vorträge, Workshops, Diskussions- und Informationsveranstaltungen.
\item Erschaffen von computergesteuerten Licht-, Medien- und Kunstinstallationen in enger Zusammenarbeit mit dem Schauspiel Dortmund und der Stadt Dortmund.
\item Durchführung von Bildungsveranstaltungen und Workshops speziell für Kinder, Jugendliche, Schüler; Kooperation mit Schulen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen.
\item Bereitstellung von räumlicher, personeller und technischer Infrastruktur.
\end{itemize}
\Clause{title={Selbstlose Tätigkeit}}
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
\Clause{title={Mittelverwendung}}
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
\Clause{title={Verbot von Begünstigungen}}
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
\Clause{title={Erwerb der Mitgliedschaft}}
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Antragssteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
\Clause{title={Beendigung der Mitgliedschaft}}
Die Mitgliedschaft endet durch
\begin{itemize}
\item Austritt
\item Ausschluss
\item Tod
\item Auflösung der juristischen Person
\end{itemize}
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Die schriftliche Austrittserklärung kann fristlos zum Ende des Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
\Clause{title={Beiträge}}
Die Höhe und Fälligkeit von Beiträgen sind in der Beitragsordnung festgelegt.
\Clause{title={Schlüsselvergabe}}
Für Mitglieder besteht die Möglichkeit Schlüssel zu den Vereinsräumen zu bekommen.
Näheres regelt die Schlüsselordnung.
\Clause{title={Organe des Vereins}}
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
\Clause{title={Mitgliederversammlung}}
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Email-Versand unter unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Email-Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin per Email beantragt.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Auf eigenen Wunsch des Mitglieds kann der Email-Versand durch einen schriftlichen Postversand
ersetzt werden.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
\Clause{title={Vorstand}}
Der Vorstand im Sinn des \S{} 25 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
\Clause{title={Kassenprüfung}}
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Wiederwahl ist zulässig.
\Clause{title={Auflösung des Vereins}}
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigeter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Un-Hack-Bar e.V. in Unna, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
%\Clause{title={}}
\end{contract}
\vspace{3cm}
Fassung vom 5. Mai 2022
\Footnote{}{Dokument automatisch erstellt: \DTMnow }
\end{document}